ROETH N° 1 gewährt für gusseisernes Kochgeschirr eine 30 Jahre Garantie

Produkte aus der ROETH N° 1 Familie stehen für Qualität und erstklassige Güte. Jedes einzelne Produkt zeichnet sich durch seine hochwertige, fehlerfreie Verarbeitung aus. Wir freuen uns, Ihnen aufgrund dieser einwandfreien Materialbeschaffenheit eine 30-jährige Garantie auf unser emailliertes, gusseisernes Kochgeschirr gewährleisten zu können.

Die Inanspruchnahme der Garantie ist an die folgenden Bedingungen geknüpft.

Garantieumfang (bitte klicken)

Die Garantie erstreckt sich auf das emaillierte, gusseiserne Kochgeschirr von ROETH N° 1. Im Garantiefall entscheidet ROETH N° 1, in welcher Form die Garantieleistung erbracht wird. Formen der Garantieleistung sind a) der Austausch oder b) die Reparatur des mangelhaften Kochgeschirrs. Sämtliche anfallende Kosten (Materialkosten, Arbeitskosten, Versandkosten, etc.) trägt ROETH N° 1. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bleiben von unserer freiwilligen Garantieleistung unberührt.

Garantiezeit (bitte klicken)

Wir berücksichtigen alle Garantieansprüche, die innerhalb der gegebenen Frist geltend gemacht werden. Die Frist endet 30 Jahre nach der ersten Lieferung. Nach diesem Zeitpunkt verjähren sämtliche Ansprüche, die sich aus den Garantiebestimmungen ergeben, unberührt davon, ob Garantieleistungen bereits erbracht wurden.

Abwicklung (bitte klicken)

Garantieansprüche, die sich innerhalb der Frist aus Verarbeitungs- oder Materialfehlern ergeben, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb des Zeitraums von einem Monat, geltend zu machen.
Der Kunde trägt das Risiko sowie die Kosten eines Verlustes oder einer Beschädigung des Kochgeschirrs auf dem Weg zur Annahmestelle von Garantieansprüchen, als auch das Risiko sowie die Kosten eines Verlustes oder einer Beschädigung des instandgesetzten Kochgeschirr auf dem Weg von der Annahmestelle zurück zum Kunden.

Garantieansprüche können lediglich dann Berücksichtigung finden, wenn dem mangelhaften Kochgeschirr eine Beanstandung in schriftlicher Form beigelegt wird. Name und Adresse des Anspruchstellers sowie die Art der Beanstandung müssen aus der Reklamation ersichtlich hervorgehen. Im Falle eines Austausches des mangelhaften Kochgeschirrs als Form der Garantieleistung hält sich ROETH N° 1 das Recht vor, ein gleichartiges Produkt zur Verfügung zu stellen, sofern die Herstellung desselben Kochgeschirrs eingestellt wurde oder die Beschaffung nicht mehr möglich ist.

Ergänzende Bestimmungen (bitte klicken)

Das Rechtsverhältnis zu ROETH N° 1 wird durch obenstehende Bestimmungen abschließend geregelt. Ansprüche über den genannten Umfang hinaus, insbesondere für jegliche Art von Verlusten oder Schäden, die durch das Produkt selbst oder durch dessen Gebrauch auftreten, sind hiermit ausgeschlossen. Die Garantie auf ROETH N° 1 Produkte ist nicht übertragbar und kann nur durch den Käufer des Produktes geltend gemacht werden.

Diese Garantie ist nur gültig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz. Sofern eine gesetzliche Genehmigung hierzu vorliegt, gewährt ROETH N° 1 in allen Ländern, in denen das Produkt vertrieben wird, eine 30-jährige Garantie.

Garantieanspruch geltend machen (bitte klicken)

Um einen Garantieanspruch geltend zu machen, kontaktieren Sie uns bitte:

GRE Casting Ventures UG (haftungsbeschränkt)
ROETH N° 1
Bahnhofstraße 6
74821 Mosbach
E-Mail: service@roeth-no1.de

Wir stehen Ihnen Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 9:00 bis 15:00 Uhr zur Verfügung.

 

Ihre gesetzlichen Rechte aus dem mit uns geschlossenen Kaufvertrag werden von diesem Garantieversprechen in keiner Weise eingeschränkt. Insbesondere etwaig bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte uns gegenüber bleiben von diesem Garantieversprechen unberührt.

Ist die Kaufsache mangelhaft, können Sie sich daher in jedem Fall an uns im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung halten, unabhängig davon, ob ein Garantiefall vorliegt oder die Garantie in Anspruch genommen wird.